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3. Kriegs- und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen
3.3 Rechtsprechung
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UN Menschenrechtsausschuss (Human Rights Comittee)
Auffassung v. 29.03. 2019
Dawletow gg. Turkmenistan
UN-Dok. CCPR/C/125/D/2316/2013 Nr. 6.2
Auffassung vom 25.07.2019
Nazarow et al. gg. Turkmenistan
UN-Dok. CCPR/C/126/D/2302/2013, Nr. 7.2
hier zitiert nach: Marlene Wagner, Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2019 - Teil II: Individualbeschwerden, MenschenRechtsMagazin 25 (2020) 152
Obwohl der IPbürgR (Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte von 1966) das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht ausdrücklich benennt, bestätigt der Ausschuss seine ständige Spruchpraxis, wonach ein solches Recht sich aus Art. 18 IPbürgR ergibt, da die Verpflichtung, an der Anwendung tödlicher Gewalt beteiligt zu sein, ernsthaft der Gewissensfreiheit widersprechen kann. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist von der Religions- und Gewissensfreiheit umfasst und berechtigt jede Person zur Befreiung von der Wehrpflicht, wenn diese nicht mit der individuellen Religion oder Weltanschauung in Einklang zu bringen ist. Dieses Recht darf nicht durch Zwang beeinträchtigt werden. Die Vertragsstaaten dürfen aber Kriegsdienstverweigerern eine zivile Alternative zum Militärdienst auferlegen. Dieser Dienst darf keinen strafenden Charakter haben. In den beurteilten Fällen wurde das Recht der Kriegsdienstverweigerung durch die Bestrafung und Inhaftierung der Verweigerer verletzt.